Die Unterstützung in Sachsen-Anhalt durch die Beihilfe ist von großer Bedeutung für Beamte und bestimmte andere Personenkreise in Situationen von Krankheit oder Pflegebedarf. Dieser Beitrag widmet sich einer genauen Betrachtung der Beihilfe und ihrer Sätze in Sachsen-Anhalt.
Die Beihilfe wird als Leistung des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundes sowie zugehöriger Institutionen nicht ausschließlich Beamten gewährt, sondern auch anderen berechtigten Gruppen wie Richtern, Soldaten und Polizeibeamten zur Verfügung. Ihr Ziel ist es, die finanzielle Belastung durch medizinische Behandlungen oder Pflegeleistungen zu reduzieren und kann sowohl für ambulante als auch stationäre Leistungen genutzt werden.
Die Höhe der Beihilfe für Beamte und andere Berechtigte in Sachsen-Anhalt variiert je nach Familienstand, der Art der Behandlung und dem Einkommen des Antragstellers. In der Regel übernimmt die Beihilfe zwischen 50 und 80 Prozent der entstandenen Kosten, während die verbleibenden Kosten vom Antragsteller selbst zu tragen sind.
Der Regelbemessungssatz für die Beihilfe in Sachsen-Anhalt ist wie folgt definiert:
beihilfeberechtigte Beamte | 50 % |
beihilfeberechtigte Beamte Versorgungsempfänger | 70 % |
beihilfeberechtigte Beamte mit mind. 2 Kindern | 70 % |
beihilfeberechtigte Kinder | 80 % |
Bei ambulanten Behandlungen übernimmt die Beihilfe bis zum Höchstsatz der GOÄ. Beihilfefähig sind folgende Leistungen:
Sollten Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, so sind Regelleistungen durch die Beihilfe abgedeckt. Weiterhin können auch Wahlleistungen bzw. das KHT-Angebot in Frage kommen.
Eine Behandlung beim Zahnarzt wird, wie ambulante Behandlungen und Zahnersatz, bis max. zum 3,5-fachen Höchstsatz der GOZ von der Beihilfe übernommen. Material- und Laborkosten werden bis zu 60 % bezuschusst. Beihilfefähig sind bis zu 2 Implantate pro Kiefer und unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 4 Implantaten pro Kiefer. Für große Brücken und während der Wartezeit als Anwärter wird keine Beihilfe gewährt.
Kieferorthopädischen Leistungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Voll- und teilstationäre, aber auch vor- und nach- stationäre Krankenhausleistungen und Behandlungen sind in Sachsen-Anhalt wie folgt beihilfefähig:
Pflegebedürftige Personen erhalten ebenfalls finanzielle Unterstützung durch Beihilfe. Hierbei wird zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 unterschieden. Es macht bezüglich der Beihilfefähigkeit einen Unterschied, ob die Pflege durch z.B. einen Angehörigen oder durch eine Pflegekraft übernommen wird.
Pflegegrad | Angehörige | Stationäre Pflege |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 316 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 2.005 € |
Einige Bundesländer zahlen einen Zuschuss zur Säuglingserstausstattung. In Sachsen-Anhalt wird kein Zuschuss zur Säuglingserstausstattung gezahlt.
Es sind sowohl Kosten innerhalb Europas als auch außerhalb beihilfefähig in Sachsen-Anhalt. Innerhalb der EU sind die Kosten ohne Vergleich mit den BRD-Kosten beihilfefähig. Außerhalb der EU sowie außerhalb Europas sind Kosten bis max. den BRD-Kosten beihilfefähig. Die Rücktransportkosten werden nur bei Dienstreisen übernommen.
Um Leistungen der Beihilfe in Sachsen-Anhalt zu erhalten, ist es erforderlich, dass der Antragsteller zunächst einen Antrag bei der zuständigen Dienststelle einreicht. Dabei ist es wichtig, dass der Antrag sämtliche relevanten Informationen zu den entstehenden Kosten, der Art der Behandlung sowie den gewünschten Leistungen umfasst. Nach einer eingehenden Prüfung des Antrags trifft die Dienststelle eine Entscheidung über die Beihilfefähigkeit und die Höhe der gewährten Unterstützung.
Die Beihilfe in Sachsen-Anhalt dient nicht als Alternative zur Krankenversicherung. Vielmehr hat sie den vorrangigen Zweck, finanzielle Unterstützung bei den anfallenden Kosten für medizinische Behandlungen oder Pflege zu gewähren. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller über eine adäquate Krankenversicherung verfügt.
Insgesamt ist die Beihilfe in Sachsen-Anhalt eine bedeutende Unterstützung für Beamte und andere beihilfefähige Personengruppen bei medizinischen Behandlungen und Pflegefällen dar. Sie trägt dazu bei, die finanzielle Last in solchen Situationen zu erleichtern. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Beihilfe keine Krankenversicherung ersetzt.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten ist es schwierig zu sagen, welche Zusatzleistungen einer PKV die Beihilfe optimal ergänzen. Daher empfehle ich Ihnen, sich gründlich mit dem Thema Beihilfe und Krankenversicherung auseinanderzusetzen.
Für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.