Alexander Kuhlen Versicherungsmakler Köln - Welche Berufsgruppen sind beihilfeberechtigt
Von Alexander Kuhlen am 19.01.2022

Welche Berufsgruppen sind beihilfeberechtigt?

Mit der Beihilfe kommt ein Dienstherr der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bediensteten nach und beteiligt sich an den Kosten für ihre medizinische Versorgung und gesundheitliche Vorsorge. Doch welche Berufsgruppen sind überhaupt beihilfeberechtigt und können eine leistungsstarke und kostengünstige PKV für Beamte abschließen?

Welche Berufsgruppen sind beihilfeberechtigt?

Generell gilt: Beihilfeberechtigt sind – zunächst unabhängig von der Berufsgruppe – nur Beamte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörige. Und als Beamter gilt, wer förmlich von seinem Dienstherrn ernannt wurde und im Besitz einer Ernennungsurkunde ist. Aus diesem Grund gilt es zunächst nicht zu klären, welche Berufsgruppe beihilfeberechtigt ist. Sondern in welchen Berufen eine Verbeamtung vorgesehen oder möglich ist.

wer ist beihilfeberechtigt
Wer ist beihilfeberechtigt?

In Deutschland gibt es rund 130 Beamtenberufe. Die Berufsgruppen folgender Branchen sind nach ihrer Verbeamtung beihilfeberechtigt:

  • Auswärtiger Dienst
  • Bahndienst
  • Bildung und Lehre
  • Bundesbank
  • Bundeswehr
  • Feuerwehr
  • Kommunal- und Landesverwaltung
  • Polizei und Kriminaldienst
  • Soziales und Gesundheit
  • Verwaltung wie Finanz- und Justizverwaltung
  • Wetterdienst
  • Zolldienst

Polizisten, Feuerwehrleute und Soldaten sind in ihrem Dienst hohen Risiken ausgesetzt. Daher erhalten sie eine besondere Form der Gesundheitsversorgung: Die Heilfürsorge, deren Leistungen über die Beihilfe hinausgehen.

Beihilfeberechtigung wird im Beamtengesetz geregelt

Wer Beamter ist und eine Beihilfe erhält, wird im Beamtengesetz geregelt. Dieses gilt in erster Linie für Bundesbeamte. Zudem kann jedes Land seine eigenen Regelungen zum Beihilferecht erstellen. Somit ist auch immer die jeweilige Landesverordnung zur Beihilferegelung zu berücksichtigen.

Im Regelfall ernennt ein Dienstherr seine Beamten auf Lebenszeit – unabhängig davon, ob sie den einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst anstreben. Davor müssen sie jedoch eine Probezeit durchlaufen. Bis die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt, werden die Staatsdiener zunächst Beamte auf Probe/auf Widerruf. In den meisten Berufsgruppen sind die Beamtenanwärter bereits beihilfeberechtigt. Das bedeutet, sie erhalten von ihrem Dienstherrn dieselbe Gesundheitsversorgung in Form der Beihilfe wie ein Beamter auf Lebenszeit. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Diese Berufsgruppen sind während der Anwärterzeit nicht beihilfeberechtigt

Vor allem bei einer höheren Beamtenlaufbahn werden nicht alle Anwärter zu Beamten auf Widerruf ernannt. Dies betrifft insbesondere Rechtsreferendare, die sich während ihrer Ausbildungszeit in den meisten Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Somit sind sie nicht beihilfeberechtigt und werden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Erst nach ihrer Ernennung als Beamte auf Lebenszeit beginnt der Beihilfeanspruch und es besteht die Option, eine PKV abzuschließen. Wohingegen Lehramtsreferendare in den meisten Ländern zu Beamten auf Widerruf ernannt werden.

In welchen Berufsgruppen keine Verbeamtung während der Ausbildungszeit vorgesehen ist, wird individuell in der jeweiligen Landesverordnung geregelt.

Fazit: Nicht jede Berufsgruppe im Staatsdienst ist beihilfeberechtigt

Eine Beamtenlaufbahn bringt viele Vorteile mit sich. Der Sold kommt immer pünktlich und die Versorgung im Ruhestand ist gut. Zudem hat der Dienstherr gegenüber seinen Bediensteten eine besondere Fürsorgepflicht, der er mit der Beihilfe nachkommt. Und dieser Zuschuss zu den Krankheitskosten ermöglicht es Beamten, sich günstig und umfangreich privat kranken zu versichern.

Doch nicht jede Berufsgruppe im Staatsdienst ist beihilfeberechtigt. Zudem werden Anwärter in einigen Ländern und in bestimmten Berufen nicht verbeamtet, wodurch sie auch keine Beihilfeansprüche haben. Welche Regelungen für den eigenen Dienst gelten, lässt sich der jeweiligen Landesverordnung entnehmen.

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