Privatpatienten erhalten anders als gesetzlich Versicherte die Rechnung für ihre Behandlung. Daher bleibt bei vielen die Frage offen: Muss ich als Privatpatient in Vorleistung gehen?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die jeweilige Kasse Vertragspartner des behandelnden Arztes, sofern es sich nicht um einen Privatarzt handelt. Das bedeutet, die Praxis sendet die Rechnung direkt an die Krankenkasse und rechnet mit dieser ab. Die Versicherten haben daher kaum einen Einblick in ihre Krankheitskosten. Sie müssen lediglich zusätzliche Leistungen begleichen, die nicht von der Versicherung übernommen werden.
Die private Krankenversicherung unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von den Kassen. Privatpatienten erhalten von dem Arzt die Rechnung ausgehändigt und müssen diese bezahlen, sie gehen also in Vorkasse. Anschließend reichen sie die Behandlungskosten bei ihrer Krankenversicherung ein, welche ihnen im Rahmen der versicherten Leistungen die Kosten erstattet.
Grundsätzlich können Privatpatienten, die nicht in Vorleistung gehen möchten, die Zahlung der Krankenversicherung abwarten. Allerdings nur dann, wenn die Rechnung des Mediziners eine entsprechende Zahlungsfrist einräumt. Versäumen die Patienten die Fälligkeit, fallen unter Umständen teure Mahngebühren an. Außerdem sehen einige Tarife der privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vor. Wurde dieser vereinbart, erhalten die Versicherten nicht den vollen Betrag erstattet, sondern lediglich den Anteil abzüglich ihrer Selbstbeteiligung.
Eine Vorleistung als Privatpatient ist bei stationären Behandlungen im Regelfall nicht notwendig. Die Patienten unterschreiben bei der Aufnahme im Krankenhaus eine Abtretungserklärung oder legen eine sogenannte „Card für Privatversicherte“ vor. Diese räumt der Klinik das Recht ein, direkt mit dem Versicherer die Kosten für die medizinische Behandlung, die in Anspruch genommenen Wahlleistungen und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer abzurechnen.
Privatpatienten müssen bei stationären Aufenthalten in Vorleistung gehen, wenn sie keine Abtretungserklärung unterzeichnen oder die Card für Privatversicherte nicht vorlegen können.
Bei Rezepten und Heilmitteln müssen Privatpatienten immer in Vorleistung gehen. Das bedeutet, dass sie sowohl die Kosten für die Medizin als auch die Rezeptgebühr in der Apotheke bezahlen. Den Beleg über die Zahlung sollten privat Versicherte aufbewahren, um diesen bei ihrer Krankenversicherung einzureichen. Selbiges gilt auch für Hilfsmittel wie Bandagen.
Im Regelfall erstatten private Krankenversicherungen die Kosten zeitnah, innerhalb weniger Tage. Da die meisten Ärzte und Kliniken ein Zahlungsziel von zwei bis vier Wochen vorsehen, müssen Privatpatienten nicht zwingend in Vorkasse gehen. Sie sollten jedoch die Rechnung umgehend nach Erhalt einreichen und eine mögliche Selbstbeteiligung berücksichtigen.
Bei der Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung von Beamten ergibt sich eine Besonderheit. Da sie sowohl beihilfeberechtigt als auch Privatpatient sind, erhalten sie von ihrem Arzt eine Rechnung in zweifacher Ausführung. Diese reichen sie jeweils bei der zuständigen Beihilfestelle sowie bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Beide Leistungsträger erstatten die Kosten in Höhe des Beihilfesatzes beziehungsweise des tariflich vereinbarten Anteils.
Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung für Beamte sind hier zu finden.
Privatpatienten, die für ihre medizinischen Behandlung oder Medikamente in Vorleistung gegangen sind, können die Rechnung rückwirkend einreichen. Dafür räumen die privaten Krankenversicherungen ihren Kunden eine Frist von maximal drei Jahren ein. Privatversicherte haben also die Möglichkeit, Belege mit kleinen Beträgen zunächst zu sammeln und gebündelt einzureichen.
Welche Erstattungen private Krankenversicherung im Leistungsfall vorsehen, hängt von dem gewählten Tarif und den vereinbarten Leistungseinschlüssen ab. Daher ist es wichtig, bereits bei Vertragsabschluss auf eine umfangreiche und bedarfsgerechte Krankenversicherung zu achten.
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