Privatpatienten erhalten anders als gesetzlich Versicherte die Rechnung für ihre Behandlung. Daher bleibt bei vielen die Frage offen: Muss ich als Privatpatient in Vorleistung gehen und wann werden die Kosten erstattet?
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die jeweilige Kasse Vertragspartner des behandelnden Arztes, sofern es sich nicht um einen Privatarzt handelt. Das bedeutet, die Praxis schickt die Rechnung direkt an die Krankenkasse und rechnet mit dieser ab. Die Versicherten haben kaum einen Einblick in ihre Krankheitskosten. Sie müssen nur zusätzliche Leistungen begleichen, die nicht von der Versicherung übernommen werden.
Die private Krankenversicherung (PKV) unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von den Kassen. Privatpatienten erhalten von ihrem Arzt die Rechnung ausgehändigt und müssen diese bezahlen, sie gehen also in Vorkasse. Anschließend reichen sie die Behandlungskosten bei ihrer Krankenversicherung ein, welche ihnen im Rahmen der versicherten Leistungen die Kosten erstattet.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) | Private Krankenversicherung (PKV) |
1. Der Arzt rechnet die Leistungen bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Krankenkasse ab 2. Für Maßnahmen, die über die Regelversorgung hinausgehen, müssen die Patienten selbst aufkommen 3. Falls vorhanden, werden Zusatzleistungen durch eine Krankenzusatzversicherung erstattet | 1. Der Arzt rechnet alle Maßnahmen direkt mit dem Privatpatienten ab 2. Der Patient begleicht die Rechnung und reicht diese bei seinem Krankenversicherer ein 3. Die private Krankenversicherung erstattet die Kosten auf das Konto des Versicherungsnehmers |
Grundsätzlich können Privatpatienten, die nicht in Vorleistung gehen möchten, die Zahlung der Krankenversicherung abwarten. Allerdings nur dann, wenn die Rechnung des Mediziners eine entsprechende Zahlungsfrist einräumt. Versäumen die Patienten die Fälligkeit der Rechnung, fallen unter Umständen teure Mahngebühren an. Außerdem sehen einige Tarife der privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vor. Wurde dieser in Ihrer PKV vereinbart, erhalten Sie nicht den vollen Betrag erstattet, sondern lediglich den Anteil abzüglich Ihrer Selbstbeteiligung.
Eine Vorleistung als Privatpatient ist bei stationären Behandlungen im Regelfall nicht notwendig. Die Patienten unterschreiben bei der Aufnahme im Krankenhaus eine Abtretungserklärung oder legen eine sogenannte „Card für Privatversicherte“ vor. Diese räumt der Klinik das Recht ein, direkt mit dem Versicherer die Kosten für die medizinische Behandlung, die in Anspruch genommenen Wahlleistungen und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer abzurechnen.
Privatpatienten müssen bei stationären Aufenthalten für die Kosten in Vorleistung gehen, wenn sie keine Abtretungserklärung unterzeichnen oder die Versichertenkarte nicht vorlegen können.
Für die Kosten von Heil- und Hilfsmitteln müssen Privatpatienten immer in Vorleistung gehen. Denn die Gebühren sind direkt in der Apotheke bzw. dem Sanitätshaus zu begleichen. Für eine Kostenerstattung seitens des Versicherers ist es unerlässlich, den Beleg aufzubewahren und einzureichen.
Bei stationären Aufenthalten entfällt als Privatpatient die Regelung zur Vorleistung für die Kosten von Medikamenten und Rezepten. Denn die Abtretungserklärung schließt nicht nur Unterbringungs- und Behandlungskosten, sondern auch Aufwendungen für Medikamente und Hilfsmittel ein.
Im Regelfall erhält ein Privatpatient die Kosten zeitnah erstattet, häufig innerhalb weniger Tage. Da die meisten Ärzte und Kliniken ein Zahlungsziel von zwei bis vier Wochen vorsehen, müssen Privatpatienten nicht zwingend in Vorkasse gehen. Sie sollten jedoch die Rechnung umgehend nach Erhalt einreichen und eine mögliche Selbstbeteiligung berücksichtigen.
Bei der Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung von Beamten ergibt sich eine Besonderheit. Da sie sowohl beihilfeberechtigt als auch Privatpatient sind, erhalten sie von ihrem Arzt eine Rechnung in zweifacher Ausführung. Diese reichen sie bei der zuständigen Beihilfestelle sowie bei ihrer privaten Krankenversicherung ein.
Die jeweiligen Leistungsträger erstatten die Kosten in Höhe des Beihilfesatzes beziehungsweise des tariflich vereinbarten Anteils. In beiden Fällen erfolgt die Erstattung auf das Konto des Beamten.
Beihilfe | Beamter | Private Krankenversicherung |
Erstattet nach Beihilfeverordnung | Erhält Rechnung vom Arzt | Erstattet nach tariflicher Vereinbarung |
Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung für Beamte sind hier zu finden.
Privatpatienten, die für ihre medizinische Behandlung oder Medikamente in Vorleistung gegangen sind, können die Rechnung rückwirkend einreichen. Dafür räumen die privaten Krankenversicherungen ihren Kunden eine Frist von mindestens einem Jahr ein. Privatversicherte haben also die Möglichkeit, Belege mit kleinen Beträgen zunächst zu sammeln und gebündelt einzureichen.
Einige PKV-Tarife sehen eine anteilige Erstattung der Beiträge vor, wenn die Versicherten innerhalb eines Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Bei kleinen Beträgen ist es daher sinnvoll, die Rechnungen zunächst zu sammeln und nicht sofort an die private Krankenversicherung weiterzureichen. Wird im Laufe des Kalenderjahres keine Kostenerstattung mehr notwendig, ist die Beitragsrückerstattung unter Umständen höher als die Erstattung der Belege.
Welche Erstattungen private Krankenversicherungen im Leistungsfall vorsehen, hängt von dem gewählten Tarif und den vereinbarten Leistungseinschlüssen ab. Daher ist es wichtig, bereits bei Vertragsabschluss auf eine umfangreiche und bedarfsgerechte Krankenversicherung zu achten.
Als unabhängiger Versicherungsmakler helfe ich meinen Kunden dabei, eine private Krankenversicherung zu finden, die zu ihren Wünschen und Bedürfnissen passt. Wenn du gerne ein unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch mit mir vereinbaren möchtest, ruf mich an oder nutze mein Kontaktformular.