Alexander Kuhlen Versicherungsmakler Köln - Wozu dient der gesetzliche Beitragszuschlag in der PKV
Von Alexander Kuhlen am 07.02.2014

Wozu dient der gesetzliche Beitragszuschlag in der PKV?

Mit Wirkung zum 01. Januar 2000 wurde der gesetzliche Beitragszuschlag in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Intention dieser Entscheidung war es, dass neben den bereits obligatorisch zu bildenden Alterungsrückstellungen ein weiteres Instrument zur Stabilisierung der Beitragsentwicklung im Alter bei PKV-Versicherten vorhanden sein sollte. Als Gesetzesgrundlage gilt § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)...

  • In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 12h gilt Satz 1 nicht.


Wer ist davon betroffen?

Alles in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen zwischen dem 22. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr.

Wie ist die genaue Funktionsweise?
Die betroffenen Personen zahlen einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihre substitutive Krankenversicherung (ambulant, stationär, Zahn). Kein Zuschlag ist auf den Anteil des Beitrages für das Krankentagegeld, sonstige Zusatzbausteine oder Risikozuschläge festzulegen. Der gesetzliche Beitragszuschlag wird dann vom Versicherer an den Kapitalmärkten verzinslich angelegt.

Der Zuschlag wird mit dem Ziel erhoben, den Beitrag ab dem 66. Lebensjahr möglichst konstant zu halten. Auf diese Weise können also nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, sondern auch allgemeine Kostensteigerungen aufgefangen werden. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung kann es ab Vollendung des 80. Lebensjahres sogar zu einer Senkung des Beitrages kommen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 12a Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)...

  • Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.


Was passiert bei Kündigung der PKV oder einer sonstigen Vertragsbeendigung?
Sofern der Vertrag für die versicherte Person beendet wird, wird der aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag gebildete Betrag nicht ausgezahlt, sondern verbleibt beim Versicherungsunternehmen und kommt dem Versichertenkollektiv zu Gute. Sofern die PKV jedoch nach dem 31.12.2008 abgeschlossen worden ist und der Kunde zu einem anderen PKV-Unternehmen wechselt, so können die Rückstellungen aus dem gesetzlichen 10 %-Zuschlag mitgenommen werden.

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