Mit Wirkung zum 01. Januar 2000 wurde der gesetzliche Beitragszuschlag in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Intention dieser Entscheidung war es, dass neben den bereits obligatorisch zu bildenden Alterungsrückstellungen ein weiteres Instrument zur Stabilisierung der Beitragsentwicklung im Alter bei PKV-Versicherten vorhanden sein sollte. Als Gesetzesgrundlage gilt § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)...
Wer ist davon betroffen?
Alles in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen zwischen dem 22. Lebensjahr und dem 60. Lebensjahr.
Wie ist die genaue Funktionsweise?
Die betroffenen Personen zahlen einen Zuschlag von 10 Prozent auf ihre substitutive Krankenversicherung (ambulant, stationär, Zahn). Kein Zuschlag ist auf den Anteil des Beitrages für das Krankentagegeld, sonstige Zusatzbausteine oder Risikozuschläge festzulegen. Der gesetzliche Beitragszuschlag wird dann vom Versicherer an den Kapitalmärkten verzinslich angelegt.
Der Zuschlag wird mit dem Ziel erhoben, den Beitrag ab dem 66. Lebensjahr möglichst konstant zu halten. Auf diese Weise können also nicht nur die altersbedingt steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen, sondern auch allgemeine Kostensteigerungen aufgefangen werden. Je nach Vorversicherungszeit und Kostenentwicklung kann es ab Vollendung des 80. Lebensjahres sogar zu einer Senkung des Beitrages kommen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 12a Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)...
Was passiert bei Kündigung der PKV oder einer sonstigen Vertragsbeendigung?
Sofern der Vertrag für die versicherte Person beendet wird, wird der aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag gebildete Betrag nicht ausgezahlt, sondern verbleibt beim Versicherungsunternehmen und kommt dem Versichertenkollektiv zu Gute. Sofern die PKV jedoch nach dem 31.12.2008 abgeschlossen worden ist und der Kunde zu einem anderen PKV-Unternehmen wechselt, so können die Rückstellungen aus dem gesetzlichen 10 %-Zuschlag mitgenommen werden.