Alexander Kuhlen Versicherungsmakler Köln - Wie wichtig ist eine Infektionsklausel in der BU
Von Alexander Kuhlen am 15.02.2016

Wie wichtig ist eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wenn es um die Wahl einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung geht, könnten Sie unter Umständen einmal mit dem Begriff „Infektionsklausel“ konfrontiert werden.

Infektion und Berufsunfähigkeit

Üblicherweise zahlen die Versicherer nämlich nur dann eine Berufsunfähigkeitsrente an den Kunden, sofern die Berufsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall bedingt ist. Eine Infektion löst zunächst einmal keinen Leistungsanspruch aus, es sei denn, dass die Gesundheit dadurch so stark beeinträchtigt ist, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

In vielen Berufsgruppen ist es jedoch so, dass die eigentliche berufliche Tätigkeit aufgrund gewisser Infektionen nicht mehr ausgeübt werden darf. In der Berufsausübung mögen diese Personen möglicherweise überhaupt nicht beeinträchtigt sein. Dennoch besteht die Gefahr, dass durch bestimmte Krankheitserreger während der beruflichen Tätigkeit andere Personen angesteckt werden können. Insbesondere ist dies der Fall bei Ärzten bzw. Medizinern, die Ihre Patienten anstecken könnten, aber natürlich auch bei sonstigen Beschäftigten eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis, bei Beschäftigten eines Kindergartens oder aber auch bei Personen die in der Lebensmittelbranche arbeiten wie z.B. Köche, Bäcker oder Metzger.

Infektionsschutzgesetz

Für jeden Beschäftigten gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sobald eine bestimmte meldepflichtige Erkrankung vorliegt, wird das Gesundheitsamt aktiv. Zu den besagten Erkrankungen oder Erregern zählen unter anderem HIV, Hepatitis C, Masern, Cholera, Tollwut, Salmonellen und Malaria. Es obliegt dann dem Gesundheitsamt zu entscheiden, ob der betreffenden Person ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot auferlegt wird.

Entschädigungen durch das Infektionsschutzgesetz

Zu prüfen ist nun, ob durch das Tätigkeitsverbot zu Einkommenseinbußen führt und ob es eine Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz gibt.

Derjenige, welcher aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Tätigkeitsverbot erhält und in Folge dessen einen Einkommensverlust erleidet, wird entschädigt. Innerhalb der ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des kompletten Verdienstausfalles gewährt.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung dann in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Dieses ist zum Teil erheblich geringer als das gewohnte letzte Gehalt.

Sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Infektionsklausel beinhalten?

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es bei einem Tätigkeitsverbot zwar eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes gibt, dass dieses Ersatzeinkommen jedoch bei weitem nicht ausreicht, um den eigenen Lebensstandard zu halten.

Es gilt zum einen abzuwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eigenen beruflichen Tätigkeit einmal von einem Ausübungsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz betroffen zu sein. Zum anderen ist eine Infektionsklausel eine von vielen Leistungskriterien bei der Auswahl einer geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung. Es sollte daher auf noch viele weitere Kriterien im Gesamtzusammenhang geachtet werden. Als letztes gilt es zu erwähnen, dass Infektionsklausel nicht gleich Infektionsklausel ist. Auch hier gibt es je nach Anbieter qualitative Unterschiede, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Infektionsklausel - Nur für bestimmte Berufe?

Als erstes gilt es herauszufinden, für welche Berufe die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung greift. Dies ist in den Vertragsbedingungen geregelt. Nur wenn der ausgeübte Beruf im „Kleingedruckten“ eingeschlossen ist, ist die Infektionsklausel für den Einzelnen auch gültig bzw. wirksam.

Infektionsklausel – Wer beurteilt die Infektionsgefährdung?

In der Regel wird das Gesundheitsamt bei meldepflichtigen Erkrankungen informiert und könnte anschließend ein Tätigkeitsverbot erteilen. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen kein behördliches Verbot erteilt wird, sondern ein Hygieneplan erstellt wird. In einem Hygieneplan werden die vorbeigenden Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen beschrieben, z.B. die Einhaltung gewisser Hygienestandards. Aus diesem Hygieneplan ergibt sich dann, welche Tätigkeiten vom Betroffenen noch ausgeübt werden dürfen und welche nicht. Der Hygieneplan wird üblicherweise durch „anerkannte Hygieniker“ erarbeitet, bei welchen es sich um speziell dafür weitergebildete Ärzte handelt. Zum Teil sind diese in Kliniken oder Gesundheitsbehörden tätig.

Bevorzugt sollte hier eine Berufsunfähigkeitsversicherung gewählt werden, die sowohl ein behördliches Verbot als auch einen Hygieneplan für das Inkrafttreten der Infektionsklausel berücksichtigt.

Infektionsklausel – Vollständiges oder nur teilweises Tätigkeitsverbot?

Meist werden nicht unbedingt vollständige Tätigkeitsverbote ausgesprochen. Viel häufiger werden einzelne Tätigkeiten verboten, z.B. die operative Tätigkeit eines Hepatitis-C-infizierten Arztes. Hier wäre die Infektionsgefährdung bei Blutkontakt zum Patienten sehr hoch. Trotzdem könnten der Arzt prinzipiell noch weitere Tätigkeiten ausüben, z.B. das Erstellen bzw. Schreiben von Gutachten.

Zu beachten ist, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. die Infektionsklausel sowohl bei einem vollständigen als auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot greift.

Fazit:

Bei gewissen Berufen sollte eine hochwertige Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine Infektionsklausel beinhalten. Die gesetzlichen Leistungen gemäß Infektionsschutzgesetz sind nicht dazu geeignet, den persönlichen Lebensstandard zu halten. Doch nur weil eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Infektionsklausel beinhaltet, sagt dies noch lange nichts über die Qualität der Klausel und der Berufsunfähigkeitsversicherung im Gesamten aus. Hier ist die Zusammenarbeit mit einem auf die Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Versicherungsmakler zu empfehlen.

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