
Kaum ein anderer Vertragsbestandteil in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Beamte so wichtig, wie die Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel). Denn sie entscheidet darüber, ob eine BU-Versicherung im Falle einer Dienstunfähigkeit automatisch greift, oder ob der Versicherer noch einmal selbst nachprüfen darf.
In diesem Beitrag erkläre ich, was sich hinter dieser Klausel verbirgt, warum sie für Beamte eine besondere Rolle spielt und welche Fehler in der Absicherung immer wieder zu finanziellen Nachteilen führen.
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Die Dienstunfähigkeitsklausel ist eine gesonderte Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Häufig wird zwar bei Beamten der Begriff Dienstunfähigkeitsversicherung verwendet, jedoch existiert kein eigenständiges Versicherungsprodukt mit dieser Bezeichnung.
Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die in ihren Vertragsbedingungen eine besondere Regelung für Beamte enthält. Diese Regelung wird als Dienstunfähigkeitsklausel bezeichnet.
Sie legt fest, wie der Versicherer im Falle einer durch den Dienstherrn festgestellten Dienstunfähigkeit damit umgeht. Die Klausel klärt dabei die Frage, ob die Feststellung der Dienstunfähigkeit für den Versicherer automatisch bedeutet, dass er leistet, oder ob er eigenständig prüfen darf, ob auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
⚠️ Aus meiner Sicht ist die Dienstunfähigkeitsklausel das zentrale Element der Absicherung für Beamte. Sie entscheidet über die grundsätzliche Leistungsbereitschaft im Falle der Dienstunfähigkeit.

Wann ein Beamter als dienstunfähig eingestuft wird, wird in § 44 des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
„Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.”
Die Feststellung erfolgt durch den Dienstherrn unter Einbeziehung eines amtsärztlichen Gutachtens. Maßgeblich ist dabei eine Prognose, wie lange der Beamte nicht mehr dienstfähig ist.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Dienstunfähigkeit wird häufig auf die sogenannte 6-3-6-Regel Bezug genommen. Sie ist keine gesetzlich normierte Regelung, sondern eine reine Orientierungshilfe.
Demnach kann Dienstunfähigkeit angenommen werden, wenn ein Beamter innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate dienstunfähig erkrankt war und keine begründete Aussicht besteht, dass innerhalb der folgenden sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wird.
Wann jemand berufsunfähig ist, wird im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft, mindestens jedoch 6 Monate, zu mindestens fünfzig Prozent nicht mehr ausüben kann.
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
Der Versicherer prüft anhand medizinischer Unterlagen, Tätigkeitsbeschreibungen und Prognosen, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
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Ja, und gerade deshalb ist eine DU-Klausel bei Beamten auch so wichtig.
Ein typisches Beispiel sind Lehrkräfte mit chronischen Stimmstörungen. Wenn der Amtsarzt feststellt, dass die Stimme dauerhaft nicht mehr belastbar ist, kann Dienstunfähigkeit ausgesprochen werden, da man als Lehrer viel sprechen muss.
Versicherer hingegen können in solchen Fällen jedoch häufig argumentieren, dass alternative Tätigkeiten denkbar seien. Verwaltungstätigkeiten oder organisatorische Aufgaben werden als zumutbar angesehen und eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags liegt dann nicht vor.
Ähnliche Konstellationen können sich bei psychischen Belastungsstörungen oder bei chronischer Erschöpfung (Long Covid) ergeben.
Der Dienstherr bewertet bereits die fehlende Belastbarkeit als Ausschlusskriterium für den Dienst. Der Versicherer verlangt dagegen objektivierbare Einschränkungen und eine eindeutige Prognose. Zudem kann eine andere Stelle als zumutbar gelten.
Da wir bereits geklärt haben, dass eine DU-Klausel wichtig ist, muss man verstehen, dass eine DU-Klausel ≠ DU-Klausel ist. Denn nicht jede Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten denselben Schutz.
Zwischen den einzelnen Ausgestaltungen gibt es große Unterschiede, die sich im Leistungsfall darauf auswirken können, ob und wann eine BU-Versicherung zahlt.
Grundsätzlich lassen sich Dienstunfähigkeitsklauseln nach zwei Kriterien unterscheiden. Zum einen nach der Frage, ob die Feststellung des Dienstherrn für den Versicherer bindend ist. Zum anderen danach, ob alle Formen der Dienstunfähigkeit erfasst werden oder nur bestimmte Konstellationen.
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Die echte Dienstunfähigkeitsklausel gilt als die beste Form der Absicherung für Beamte. Sie sieht vor, dass der Versicherer die durch den Dienstherrn festgestellte Dienstunfähigkeit anerkennt.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Versicherer auf eine eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit verzichtet, sofern die Dienstunfähigkeit nach beamtenrechtlichen Vorgaben (§44 BBG) festgestellt wurde. Hier reicht die Vorlage der entsprechenden Urkunde oder des amtsärztlichen Gutachtens aus, um den Leistungsanspruch der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auszulösen.
Die unechte Dienstunfähigkeitsklausel bietet deutlich schlechteren Schutz als die echte DU-Klausel. Zwar kann die Versicherung die Dienstunfähigkeit auch als Berufsunfähigkeit anerkennen, jedoch bindet die unechte Dienstunfähigkeitsklausel den Versicherer nicht an die Entscheidung.
Wenn sie die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt, behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, eigenständig zu prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit dient lediglich als Indiz, nicht jedoch als verbindliche Grundlage für die Leistungsentscheidung.
Neben der Unterscheidung zwischen echter und unechter Klausel spielt auch der Umfang der Absicherung eine zentrale Rolle. Eine vollständige Dienstunfähigkeitsklausel erfasst sämtliche beamtenrechtlich relevanten Formen der Dienstunfähigkeit.
Dazu zählen unter anderem die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ebenso wie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, etwa bei Beamten auf Widerruf oder Beamten auf Probe. Auch besondere Formen wie die Polizeidienstunfähigkeit können Bestandteil einer vollständigen Klausel sein.
Eine solche Ausgestaltung stellt sicher, dass der Versicherungsschutz unabhängig vom aktuellen Beamtenstatus greift, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel beschränkt sich der Versicherungsschutz auf bestimmte Formen der Dienstunfähigkeit. Häufig greifen sie nur dann, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.
Problematisch ist dies insbesondere für Beamte auf Widerruf oder auf Probe. Denn, wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit beendet und der Beamte noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist, besteht trotz gesundheitlicher Einschränkung häufig kein Anspruch auf BU-Rente.
Auch zeitliche Einschränkungen sind bei unvollständigen Klauseln nicht unüblich. Manche Regelungen enden bereits vor dem regulären Ruhestand, z. B. mit 45 Jahren, sodass der Schutz dann entfällt, wenn das Risiko einer Dienstunfähigkeit am höchsten ist.
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| Merkmal | Echte DU-Klausel | Unechte DU-Klausel | Vollständige DU-Klausel | Unvollständige DU-Klausel |
| Bindung an die Entscheidung des Dienstherrn | Ja | Nein | Ja | Abhängig von der Ausgestaltung |
| Eigenständige Prüfung durch den Versicherer, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt | Nein | Ja | In der Regel nein | Häufig ja |
| Absicherung aller Beamtenstatus | Ja | Häufig nein | Ja | Nein |
| Leistung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit | Ja | Häufig nein | Ja | Häufig nein |
Gerade Vollzugsbeamte, also Polizei-, Zoll- und Justizvollzugsbeamte etc., sollten bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung neben der echten Dienstunfähigkeitsklausel unbedingt auf die Vollzugsdienstklausel achten.
Die Vollzugsdienstklausel ist eine besondere Form der Dienstunfähigkeitsklausel, die speziell auf Beamte im Vollzugsdienst zugeschnitten ist. Sie berücksichtigt, dass Tätigkeiten solcher Beamter mit erhöhten körperlichen und psychischen Anforderungen verbunden sind und bereits der Wegfall einzelner dienstlich erforderlicher Fähigkeiten zur Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit führen kann.
So müssen Vollzugsbeamte dauerhaft besondere körperliche und psychische Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem körperliche Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, psychische Stabilität sowie in vielen Fällen die Eignung zum Führen von Dienstwaffen.
Gerade wegen Letzterem können bereits vergleichsweise geringfügige gesundheitliche Einschränkungen ausreichen, um die Einsatzfähigkeit infrage zu stellen.
So können Einschränkungen des Sehvermögens, der Hörfähigkeit, der Belastbarkeit oder der Stressresistenz dazu führen, dass man als Beamter nicht mehr vollzugsdiensttauglich ist.
Eine Vollzugsdienstklausel stellt sicher, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits bei Feststellung der Vollzugsdienstunfähigkeit greift und man entsprechend seine vereinbarte BU-Rente erhält. Eine allgemeine Dienstunfähigkeit ist hier für den Leistungsfall nicht erforderlich.
Als Vollzugsbeamter sollte man bei der Auswahl seiner BU unbedingt darauf achten, ob der Vertrag eine ausdrücklich geregelte Vollzugsdienstklausel enthält. Manche Versicherer schreiben in ihre Bedingungen nur eine sogenannte Polizeidienstklausel. Diese ist nicht automatisch eine Vollzugsdienstklausel, sondern beschränkt sich ausschließlich auf den Polizeidienst und nicht auf den Vollzugsdienst im Allgemeinen.
⚠️ Wichtig ist zudem, dass die Klausel nicht nur auf die Versetzung in den Ruhestand abstellt, sondern auch bei Entlassung oder einer anderen dienstrechtlichen Entscheidung greift.
Je nach Beamtenstatus muss man darauf achten, welche Dienstunfähigkeitsklausel greift.
Beamte auf Widerruf sowie Beamtenanwärter und Referendare erhalten im Fall der Dienstunfähigkeit in der Regel keine Versorgung durch den Dienstherrn, da es regelmäßig zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kommt.
Beamte auf Probe befinden sich in einer Übergangsphase, in der sowohl eine Entlassung als auch eine spätere Verbeamtung auf Lebenszeit möglich ist. Entsprechend hoch ist das Absicherungsrisiko, wenn die Dienstunfähigkeitsklausel nur unvollständig ausgestaltet ist.
Auch Beamte auf Lebenszeit erhalten bei Dienstunfähigkeit zwar ein Ruhegehalt, dieses liegt jedoch häufig deutlich unter den zuletzt erzielten Dienstbezügen, sodass weiterhin eine Versorgungslücke besteht, die durch eine private Absicherung geschlossen werden kann.
Soldaten und Richter nehmen eine Sonderstellung ein, da sie jeweils eigenen dienstrechtlichen Regelungen unterliegen. Nicht jede Dienstunfähigkeitsklausel erfasst diese Gruppen automatisch, weshalb eine gesonderte Prüfung der Versicherungsbedingungen erforderlich ist.
Eine weitere Besonderheit stellen Kirchenbeamte dar, da sie in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis stehen, jedoch nicht dem staatlichen Beamtenrecht unterliegen. Viele Versicherer schließen Kirchenbeamte aus oder stellen besondere Anforderungen an die Anerkennung der Dienstunfähigkeit. Es gibt jedoch Anbieter, die Kirchenbeamte ausdrücklich absichern, sofern der kirchliche Dienstherr als gleichwertig anerkannt wird und die Dienstunfähigkeit nach den jeweiligen kirchlichen Regelungen festgestellt wird.
Grundsätzlich sollte jeder Beamte unabhängig vom Status eine echte und vollständige DU-Klausel haben. Der Versicherungsschutz ist dabei nicht an die Versetzung in den Ruhestand angeknüpft und sie zahlt die vereinbarten Leistungen auch im Falle einer Entlassung oder Versetzung aus gesundheitlichen Gründen.
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“Wenn man als Beamter dienstunfähig wird, wird sich mein Dienstherr schon um mich sorgen.“ Auch wenn diese Aussage nicht verkehrt ist, kann sie bei Beamten, die besser verdienen, eine große finanzielle Lücke aufreißen.
Denn bei Dienstunfähigkeit erhalten Beamte ein Ruhegehalt, dessen Höhe sich grundsätzlich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet. Pro vollem Dienstjahr erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent. Reicht das so ermittelte Ruhegehalt nicht aus, greift eine gesetzliche Mindestversorgung.
Ein Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Bayern, Besoldungsgruppe A13, wird nach zwölf ruhegehaltfähigen Dienstjahren dienstunfähig. Die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen 5.601,65 Euro brutto monatlich. Der reguläre Ruhegehaltssatz läge bei rund 21,5 Prozent und damit deutlich unter der gesetzlichen Mindestversorgung.
In diesem Fall kommen zwei Mindestregelungen in Betracht. Zum einen gilt ein Mindestruhegehalt von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das entspricht hier rund 1.960,60 Euro brutto monatlich. Zum anderen existiert eine amtsunabhängige Mindestversorgung, die sich an 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich eines festen Zuschlags orientiert. Es wird jeweils der höhere Betrag gezahlt.
Gerade wer in jungen Jahren dienstunfähig wird oder eine hohe Besoldungsstufe hat, ist oft überrascht, wie niedrig die Absicherung des Dienstherren ist. Damit man hier keine finanziellen Einbußen hat, sollte man sich zusätzlich privat mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.
Teildienstunfähigkeit, auch begrenzte Dienstfähigkeit genannt, liegt vor, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt erfüllen kann. Der Beamte bleibt dabei im aktiven Dienst, ist jedoch nicht mehr in vollem Umfang einsetzbar. § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) regelt, wann eine Teildienstunfähigkeit vorliegt.
Im Unterschied zur vollständigen Dienstunfähigkeit erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand. Die gesundheitliche Einschränkung reicht nicht aus, um eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festzustellen, führt jedoch zu einer Reduzierung der dienstlichen Belastbarkeit.
Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird die regelmäßige Arbeitszeit herabgesetzt. Die Besoldung reduziert sich entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht in dieser Phase nicht, da der Beamte weiterhin aktiv im Dienst steht.
Die finanzielle Auswirkung kann erheblich sein, insbesondere wenn die Arbeitszeit deutlich reduziert wird. Gleichzeitig bleiben beamtenrechtliche Pflichten bestehen, etwa hinsichtlich Anwesenheit oder bestimmter Aufgabenbereiche.
Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen Leistungen erst bei vollständiger Dienstunfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit vor. Jedoch gibt es manche Gesellschaften, wie etwa die Bayerische, die den Baustein Teildienstunfähigkeit haben. Hier leistet die Versicherung auch bereits bei einer Teildienstunfähigkeit, das ist jedoch eher selten am Markt und nur gegen einen Zusatzbeitrag versicherbar.
Wenn man als Beamter dienstunfähig wird, hängt der Ablauf maßgeblich von der Ausgestaltung der Dienstunfähigkeitsklausel ab. Bei einer echten Dienstunfähigkeitsklausel erkennt der Versicherer die Feststellung des Dienstherrn in der Regel an. Die Leistungsprüfung ist dann meist nur noch Formsache und schnell abgeschlossen.
Bei einer unechten Klausel prüft der Versicherer hingegen eigenständig, ob zusätzlich eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
Erforderlich sind dabei die Urkunde zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, amtsärztliche Gutachten, medizinische Unterlagen sowie Angaben zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Viele Versicherungsverträge enthalten Nachprüfungsklauseln, die dem Versicherer erlauben, die Leistung bei veränderter gesundheitlicher Situation erneut zu überprüfen.
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Wenn sich die Versicherung weigert zu zahlen, ist das häufig der Fall bei unechten oder unvollständigen Dienstunfähigkeitsklauseln, bei psychischen Erkrankungen oder bei Verweis auf anderweitige Tätigkeiten.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass allein der Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend ist. Bei einer Leistungsablehnung sollte diese schriftlich begründet werden. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, weshalb eine vollständige medizinische und dienstrechtliche Dokumentation entscheidend ist.
Es kann daher absolut sinnvoll sein, im Leistungsfall von Beginn an externe Hilfe bzw. Begleitung in Anspruch nehmen wie beispielsweise einen auf die BU-Leistungsfall spezialisierten Versicherungsberater oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Hier stehe ich meinen Kunden mit über 15 Jahren Erfahrung in der BU-Beratung gerne zur Seite. Gemeinsam können wir abwägen, welche Schritte erforderlich sind, damit der Versicherer möglichst schnell und unkompliziert mit der Zahlung der BU-Rente beginnt und sich nicht quer stellt bzw. die Leistung verweigert.
Für Beamte ist die Dienstunfähigkeitsklausel der zentrale Bestandteil ihrer Arbeitskraftabsicherung. Diese Klausel entscheidet darüber, ob die BU-Versicherung die Dienstunfähigkeit anerkennt oder eine eigenständige und oft deutlich strengere Prüfung vornimmt, bevor die BU-Rente gezahlt wird.
Relevant ist dabei nicht nur, ob eine DU-Klausel vorliegt, sondern, ob es sich um eine echte oder unechte Dienstunfähigkeitsklausel handelt. Auch sollte man darauf achten, nicht zwingend dieselbe Versicherungsgesellschaft auszusuchen, bei der man auch seine private Krankenversicherung hat. Zwischen den einzelnen Anbietern gibt es große Leistungsunterschiede bei den DU-Klauseln und diese entscheiden im Leistungsfall über die Zahlung. Deshalb sollte man sich vor Abschluss einer BU am besten unabhängig beraten lassen.