Die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern stellt eine bedeutende finanzielle Unterstützung für Beamte und bestimmte andere Personenkreise in Krankheits- oder Pflegefällen dar. Dieser Artikel widmet sich einer genauen Betrachtung der Beihilfe und ihrer Sätze in Mecklenburg-Vorpommern.
Als eine Leistung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Bundes und dessen Einrichtungen, steht die Beihilfe nicht nur Beamten, sondern auch anderen berechtigten Gruppen wie Richtern, Soldaten und Polizeibeamten zur Verfügung. Sie zielt darauf ab, die finanzielle Belastung durch medizinische Behandlungen oder Pflegeleistungen zu mildern und kann sowohl für ambulante als auch stationäre Leistungen genutzt werden.
Die Höhe der Beihilfe für Beamte und andere Berechtigte in Mecklenburg-Vorpommern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Familienstand, der Art der Behandlung und dem Einkommen des Antragstellers. In der Regel übernimmt die Beihilfe zwischen 50 und 80 Prozent der entstandenen Kosten, während die verbleibenden Kosten vom Antragsteller selbst zu tragen sind.
Der Regelbemessungssatz für die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern ist wie folgt definiert:
beihilfeberechtigte Beamte | 50 % |
beihilfeberechtigte Beamte in Elternzeit | 70 % |
beihilfeberechtigte Beamte mit mind. 2 Kindern | 70 % |
beihilfeberechtigte Kinder | 80 % |
Bei ambulanten Behandlungen übernimmt die Beihilfe bis zum Höchstsatz der GOÄ. Beihilfefähig sind folgende Leistungen:
Sollten Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, so sind Regelleistungen durch die Beihilfe abgedeckt. Weiterhin können auch Wahlleistungen bzw. das KHT-Angebot in Frage kommen.
Eine Behandlung beim Zahnarzt wird, wie bei der ambulanten Behandlung, bis zum Höchstsatz der GOÄ von der Beihilfe übernommen. Material- und Laborkosten werden bis zu 60 % bezuschusst. Beihilfefähig sind bis zu 2 Implantate pro Kiefer und unter bestimmten Voraussetzungen auch 4 Implantate pro Kiefer.
Kieferorthopädischen Leistungen und Behandlungen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Voll- und teilstationäre, aber auch vor- und nach- stationäre Krankenhausleistungen und Behandlungen sind in Mecklenburg-Vorpommern wie folgt beihilfefähig:
Pflegebedürftige Personen erhalten ebenfalls finanzielle Unterstützung durch Beihilfe. Hierbei wird zwischen den Pflegegraden 1 bis 5 unterschieden. Es macht bezüglich der Beihilfefähigkeit einen Unterschied, ob die Pflege durch z.B. einen Angehörigen oder durch eine Pflegekraft übernommen wird.
Pflegegrad | Angehörige | Stationäre Pflege |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 316 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 2.005 € |
Einige Bundesländer zahlen einen Zuschuss zur Säuglingserstausstattung. In Mecklenburg-Vorpommern wird kein Zuschuss zur Säuglingserstausstattung gezahlt.
Es sind sowohl Kosten innerhalb Europas als auch außerhalb beihilfefähig in Mecklenburg-Vorpommern. Beihilfefähig sind die Kosten innerhalb Europas ohne Vergleich mit den BRD-Kosten beihilfefähig und außerhalb der EU und Europas sind Kosten erst ab 1.000 Euro bis max. den BRD-Kosten beihilfefähig.
Für die Beantragung von Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern muss der Antragsteller zunächst einen Antrag bei seiner zuständigen Dienststelle einreichen. Dieser Antrag sollte sämtliche relevanten Informationen zu den anfallenden Kosten, der Art der Behandlung und den gewünschten Leistungen enthalten. Nach einer gründlichen Prüfung des Antrags entscheidet die Dienststelle über die Beihilfefähigkeit sowie die Höhe der Beihilfe.
Nein, die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern fungiert nicht als Ersatz für eine Krankenversicherung. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, als finanzielle Unterstützung bei den entstandenen Kosten im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder Pflege zu dienen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass der Antragsteller über eine angemessene Krankenversicherung verfügt.
Insgesamt ist die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern eine bedeutende Unterstützung für Beamte und andere beihilfefähige Personengruppen bei medizinischen Behandlungen und Pflegefällen. Sie trägt dazu bei, die finanzielle Belastung in solchen Situationen zu mindern. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Beihilfe keine vollständige Krankenversicherung ersetzt.
Da sich pauschal nicht sagen lässt, welche Zusatzleistungen einer PKV die Beihilfe ideal ergänzt, empfehle ich Ihnen, sich mit dem Thema Beihilfe und Krankenversicherung intensiv auseinanderzusetzen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung, um Ihnen bei der Auswahl der optimalen Krankenversicherung zu helfen und sicherzustellen, dass Sie umfassend gesundheitlich abgesichert sind.