Alexander Kuhlen Versicherungsmakler Köln - Beihilfeleistungen während der Schwangerschaft
Von Alexander Kuhlen am 10.06.2022

Beihilfeleistungen während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt sind besondere Aufwendungen notwendig: Untersuchungen, Geburtsvorbereitung, Entbindung, Arzneien und Hilfsmittel. Damit kommen einige Kosten auf Beamtinnen oder Angehörige von Beamten zu, von der Erstausstattung für den Säugling ganz zu schweigen. Daher stellt sich die Frage, inwiefern beteiligt sich der Dienstherr an den Aufwendungen und welche Beihilfeleistungen sind während der Schwangerschaft und bei der Geburt vorgesehen?

Beihilfeaufwendungen während der Schwangerschaft für Beamtinnen und Angehörige

Beamte erhalten 50 Prozent Beihilfe von ihrem Dienstherrn. Bei zwei und mehr Kindern sind 70 Prozent vorgesehen. Auch Angehörige von Beamten sind beihilfeberechtigt und werden bei medizinischen Leistungen finanziell unterstützt. Für die restlichen Kosten gibt es die private Krankenversicherung für Beamte und Beihilfeberechtigte, welche die Lücken schließt und eine 100-prozentige Kostenübernahme ermöglicht.

Was genau der Dienstherr an Beihilfeleistungen während der Schwangerschaft erbringt, hängt davon ab, ob Sie Bundesbeamter oder Landesbeamter sind. Auch unterscheiden sich die Verordnungen der jeweiligen Länder. Daher kann es zu Abweichungen kommen.

Während der Schwangerschaft kommt der Dienstherr für ambulante ärztliche Behandlungen auf. Allerdings möchte er die Gesundheit von Mutter und Kind schützen, Risikoschwangerschaften erkennen und gesundheitliche Probleme vorbeugen. Daher gibt es innerhalb der Beihilfeverordnungen besondere Leistungen während der Schwangerschaft für Beamte und beihilfeberechtigte Angehörige. Geregelt wird dies unter § 11 der Beihilfeverordnung.

Folgende Aufwendungen erstattet der Dienstherr während der Schwangerschaft im Rahmen der Beihilfe:

  • Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen zur Schwangerschaftsüberwachung
  • HIV-Test
  • Arznei-, Verbands- und Heilmittel
  • Geburtsvorbereitungskurs
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Notwendige Fahrten zum Arzt
  • Hebamme und Entbindungspfleger

Freistellung vom Dienst ohne Verdienstausfall

Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen sind während der Schwangerschaft wichtig. Der Dienstherr muss seine Beamtin für diese Zeit vom Dienst freistellen. Es darf daraus kein Verdienstausfall entstehen, wenn sie die Untersuchung nur während der Arbeitszeit wahrnehmen kann.

Leistungen der Beihilfe bei künstlicher Befruchtung

Um dem Glück einer Familie nachzuhelfen, greifen immer mehr Paare auf eine künstliche Befruchtung zurück. Die Beihilfe kommt für die Maßnahmen auf, wenn sie medizinisch notwendig sind. Es gelten jedoch Einschränkungen. So muss das Paar mitunter verheiratet sein.

Die folgenden Kriterien werden vorausgesetzt, damit die künstliche Befruchtung beihilfefähig ist:

  • Die künstliche Befruchtung ist nach ärztlicher Feststellung erforderlich und es besteht hinreichend Aussicht, dass eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann
  • Beide Ehegatten haben das 25. Lebensjahr vollendet; die Ehefrau ist maximal 40 Jahre alt und der Ehemann höchstens 50 Jahre
  • Es handelt sich nicht um eine Fremdsamen- oder Eizellenspende

Das zahlt die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes

Nicht nur die Entbindung in der Klinik ist beihilfefähig. Entscheiden sich die Patientinnen für eine Hausgeburt, haben sie Anspruch auf eine Hebamme. Außerdem können sie eine Haushaltshilfe für maximal zwei Wochen nach der Geburt beanspruchen.

  • Normalerweise ist die unverheiratete Partnerin eines Beamten nicht beihilfeberechtigt. Bei einer Geburt gilt jedoch eine Ausnahme; in diesem Fall ist die Mutter des unehelichen Kindes berücksichtigungsfähig.

Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten werden nicht von allen Bundesländern bezahlt. Entscheiden sich die Patientinnen für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, ist zu prüfen, ob die Beihilfeverordnung die Kosten dafür trägt. Andernfalls müssen sie die Zuzahlung selbst entrichten, wenn kein entsprechender Leistungsbaustein in der privaten Krankenversicherung vereinbart wurde.

Entbindungsgeld nur noch in wenigen Bundesländern

Seit 2004 erhalten Beamte keinen Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung mehr. Auch wurde das Entbindungsgeld in den meisten Bundesländern gestrichen. Lediglich Baden-Württemberg zahlt eine einmalige Pauschale von 155 Euro bei der Geburt. In Hamburg, Bremen und im Saarland sind es 128 Euro, in Nordrhein-Westfalen 170 Euro und in Rheinland-Pfalz 153,39 Euro.

Leistungen während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind die Eltern weiterhin beihilfeberechtigt und werden vom Dienstherrn bei medizinischen Maßnahmen unterstützt. Das ist keine Selbstverständlichkeit, denn die Beihilfe ist an die Bezüge eines Beamten gekoppelt. Während der Elternzeit gilt eine Ausnahme.

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